Satzung

Willkommen im Verein

RAUCHGENUSS e.V.

Eingetragen beim Amtsgericht München

VR 201376

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Selbstbestimmt leben!

 

 

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Vereinssatzung

 RAUCHGENUSS e.V.

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

1.

Vereinszweck

 

 

2.

Mitgliedschaft

 

 

2.1

Mitgliedschaftsarten

 

 

2.2.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

2.3.

Stimmrecht der Mitglieder

 

 

2.4.

Eintritt / Austritt

 

 

2.5.

Ausschluss

 

 

2.6.

Leistungen des Vereins für die Mitglieder

 

 

3.

Vorstand

 

 

3.1.

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

 

3.2.

Widerruf des Vorstandes

 

 

4.

Geschäftsführung

 

 

5.

Vereinsvermögen

 

 

6.

Mitgliederversammlung

 

 

7.

Zusatzvereinbarung

 

 

8.

Satzungsänderung

 

 

9.

Schlussbestimmung

 

 

10.

Impressum

 

 

 

 

 

 

Gründung des Vereins:

19. Dezember 2007

 

 

 

Sitz des Vereins:

Weidenweg 7

 

 

 

85764 Oberschleißheim

 

 

 

Name des Vereins:

Rauchgenuss e.V.

 

 

         

                                                                                                                                

Präambel

 

Der Verein Rauchgenuss ist ein exklusiver Privatclub von Personen, die nikotinhaltige Tabakprodukte, wie zum Beispiel: Zigaretten, Zigarillos und Zigarren im Kreise Gleichgesinnter bei geselligem Zusammensein genießen wollen.

Die Mitgliedschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden und nach unterschiedlichen Arten strukturiert. 

Jedes Vereinsmitglied anerkennt durch seinen Beitritt die Vereinssatzung in allen Punkten uneingeschränkt und fügt sich in die Ordnung des Vereins.

Die Aufgabe des Vereins ist es, für seine Mitglieder überregional und regelmäßig Veranstaltungen und Zusammenkünfte zu organisieren, bei denen ein geselliger Rauchgenuss möglich ist.

Die Mitglieder werden durch die Internetseite des Vereins und eine Vereiszeitschrift über Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltungen informiert.

Den Mitgliedern sind die gesundheitsschädliche Wirkung von Tabakgenuss und die damit verbunden Risiken während dieser Veranstaltungen bewusst. Daher verzichten alle Mitglieder ausdrücklich im Falle einer gesundheitlichen Schädigung auf rechtliche Ansprüche gegen den Verein oder Mitglieder des Vereins.

Der Verein wird außerdem intensiv Öffentlichkeitsarbeit leisten um die Toleranz gegenüber Rauchern zu verbessern, so wie deren Ansehen und Akzeptanz in der Gesellschaft zu steigern.

Darüber hinaus stellt sich der Verein zur Aufgabe, die menschlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern zu fördern und einen harmonischen Umgang miteinander zu pflegen.

Der Verein behandelt interne Vorgänge, sowie Informationen von und über Mitglieder streng vertraulich. Zu dieser Vertraulichkeit ist auch jedes Mitglied verpflichtet.

 

1.

Vereinszweck

 

 

Der Verein Rauchgenuss, ist ein Zusammenschluss von Personen, die gerne rauchen und nikotinhaltige Tabakwaren genießen.

Der Verein stellt sich zur Aufgabe durch seine Mitglieder, als Solidargemeinschaft, eine wirkungsvolle Vertretung für die Interessen der Raucher in der Öffentlichkeit zu sein und der fortschreitenden Diskriminierung von Rauchern in der Gesellschaft entgegenzuwirken.

Im Rahmen gemeinschaftlicher Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Treffen sollen Gedankenaustausch, Geselligkeit und Freundschaft unter den Mitgliedern gefördert werden.

Der Verein bildet für seine Mitglieder eine überregionale Plattform für Informationsaustausch und persönlicher Treffen mit Gleichgesinnten, im Rahmen selbst organisierten, regelmäßigen Veranstaltungen.

 

2.

Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und wird mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren geschlossen.

Wird die Mitgliedschaft nicht gekündigt, verlängert sich diese automatisch jeweils um ein Jahr.

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dieser ist jeweils zum Eintrittsdatum in den Verein zu entrichten.

Ausnahmen hierbei sind;

1.     die Ehrenmitglieder, diese Art der Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

2.     die Tagesmitglieder, diese entrichten nur eine kleine Aufwandsentschädigung für den jeweiligen Tag.

Die aktuelle Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge, so wie die Beiträge für Tagesmitgliedschaften werden vom Verein veröffentlicht, bzw. können beim Vorstand erfragt werden.

Jede Art der Mitgliedschaft im Verein Rauchgenuss ist weder übertragbar noch vererblich.

Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person überlassen werden.

 

2.1.

Mitgliedschaftsarten

 

 

Für den Verein Rauchgenuss sind 4 unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft vorgesehen:

1.     Ehrenmitglieder; dies sind alle Gründungsmitglieder, Vorstandsmitglieder und Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

2.     Aktive Mitglieder; sind all diejenigen, die regelmäßig Räumlichkeiten oder Lokalitäten für Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder zum geselligen Rauchgenuss zur Verfügung stellen, bzw. selbst Veranstaltungen dieser Art für den Verein initiieren und organisieren.

3.     Passive Mitglieder; nutzen ausschließlich die Möglichkeit des geselligen Rauchgenusses, durch den Besuch der vom Verein angebotenen, bzw. von den aktiven Mitgliedern organisierten Veranstaltungen und Mitgliedertreffen.

4.     Tagesmitgliedschaft; für Gäste, Freunde von Mitgliedern, oder Personen, die nur bei bestimmten Gelegenheiten an Veranstaltung des Vereins teilnehmen wollen, oder sich für eine spätere Mitgliedschaft im Verein interessieren, sind Tagesmitgliedschaften möglich.

 

2.2.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Die Mitgliedschaft im Verein Rauchgenuss, ist mit Rechten und Pflichten verbunden.

 

2.2.1.

Rechte

 

 

Alle Mitglieder haben das Recht, durch ihre Mitarbeit das Vereinsleben aktiv zu gestalten.

Jedes Mitglied hat das Recht Vorschläge und Anträge einzubringen, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Jedes Mitglied hat entsprechend der Art seiner Mitgliedschaft auf verschiedene Leistungen des Vereins Anspruch. Diese Ansprüche sind unter Punkt 2.6 geregelt. Jedes Mitglied ist anteiliger Eigentümer am Vereinsvermögen. Hierzu findet die Regelung unter

Punkt 5. entsprechende Anwendung.

Die Mitglieder haben das Recht, zusätzlich zur einmal jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Hierzu ist die Regelung unter Punkt 6. zu beachten.

Je nach Art der Mitgliedschaft, verfügen die Mitglieder über ein Stimmrecht, entsprechend der Regelung unter

Punkt 2.3. dieser Vereinssatzung.

Die Vorstandsmitglieder sind mit zusätzlichen Rechten, entsprechend der Regelung unter Punkt 3.1.1. ausgestattet.

 

2.2.2.

Pflichten

 

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Regeln des Vereins zu halten, und in allen Punkten zu befolgen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet sich gesetzestreu und ehrenhaft zu verhalten. Das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit ist zu fördern und dem Zweck des Vereins ist zu dienen. Die vom Verein übertragenen Aufgaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

Die Pflichten der Vorstandsmitglieder sind umfangreicher und daher unter Punkt 3.1.2. gesondert geregelt.

Zusätzlich zu den allgemeinen Mitgliedschaftspflichten haben die „aktiven Mitglieder“ die Pflicht, regelmäßig für die Mitglieder des Vereins geschlossene Gesellschaften und Zusammenkünfte zu organisieren bzw. zu veranstalten.

Hierfür verpflichtet sich jedes „aktive Mitglied“ seine Räumlichkeiten dem Verein kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ferner sind alle Mitglieder über Ort und Zeitpunkt der Treffen zu informieren. Jeder Veranstalter eines Treffens hat darauf zu achten, dass keine vereinsfremden Personen Zutritt zu der Veranstaltung haben.

 

2.3

Stimmrecht der Mitglieder

 

 

Die „passiven-“ und die „Tagesmitglieder“ haben keinerlei Stimmrecht. Alle anderen Mitglieder verfügen über das gleiche Stimmrecht.

Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder und Personen, ist nicht möglich.

Der Vorstand und die Gründungsmitglieder verfügen darüber hinaus über ein Vetorecht, welches es ermöglicht, Anträge aus wichtigem Grund nicht zur Abstimmung zuzulassen.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung, oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen Ihm und dem Verein betrifft.

 

2.4

Eintritt / Austritt

 

 

Eintritt:

 Personen, die sich für eine Mitgliedschaft interessieren, volljährig sind und sich in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen befinden, stellen einen schriftlichen Antrag beim Verein. Dafür ist das, der Art der Mitgliedschaft entsprechende Formblatt zu verwenden.

Der Antrag muss von mindestens einem der Vorstände bestätigt werden.

Mit Vergabe einer Mitgliedsnummer und Aushändigung eines Mitgliederausweises an den Antragsteller gilt der Antrag als angenommen.

 Austritt:

 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate vor Ablauf der Jahresfrist zum Ende eines Mitgliedsjahres. Die Kündigung ist in Schriftform an den Vorstand zu richten.

Vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich.

Der Antrag auf eine vorzeitige Kündigung muss unter Angabe triftiger Gründe schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme einer vorzeitigen Kündigung.

Mit dem Austritt, erlischt jeglicher Anspruch des betreffenden Mitgliedes gegen den Verein und das Vereinsvermögen.

 

2.5

Ausschluss

 

 

Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen:

·        Im Falle der Untreue gegen den Verein

·        Im Falle der Zuwiderhandlung gegen einen oder mehrerer Punkte der Vereinssatzung.

·        Im Falle, dass einem oder mehreren Mitgliedern, bzw. dem Verein wirtschaftlicher oder anderer Schaden zugefügt wurde.

·        Im Falle, der Beschädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit

 

Der Ausschluss, muss schriftlich beim Vorstand mit entsprechender Begründung beantragt werden.

Die Entscheidung über einen Ausschluss, wird von den Gründungsmitgliedern durch Mehrheitsbeschluss bewirkt.

Der Ausschluss muss ausreichend begründet und vom Vorstand bestätigt werden.

Im Falle eines Ausschlusses, erlischt jeglicher Anspruch des betreffenden Mitgliedes gegen den Verein und das Vereinsvermögen.

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist gemäß Kündigungsfrist 2.4. dennoch zu entrichten.

Der Verein behält sich vor, Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Mitglied geltend zu machen.

 

2.6

Leistungen des Vereins für die Mitglieder

 

 

Alle Mitglieder haben durch ihren Mitgliedsbeitrag einen Anspruch auf die vom Verein angebotenen Leistungen. Die Leistungen des Vereins sind nicht pekuniärer Natur sondern bestehen hauptsächlich aus. Interessensvertretung, Veranstaltungsorganisation und Information. Darüber hinaus, können vom Verein auch Leistungen angeboten werden, die nicht in der Satzung festgelegt sind. Der Verein hat die Möglichkeit Leistungen die über das satzungsgemäße Recht hinausgehen nur bestimmten Mitgliedern bzw. Mitgliedergruppen zugänglich zu machen.

Eine Verpflichtung der Mitglieder die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen besteht nicht.

Mitglieder die vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut werden, haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.

 

2.6.1

Allgemeine Leistungen

 

 

Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein einen Mitgliedsausweis, mit individueller Mitgliedsnummer. Dieser Ausweis berechtigt zur Teilnahme an geschlossenen Veranstaltungen des Vereins bzw. der „aktiven Mitglieder“. Er berechtigt ferner zur Teilnahme an speziell veranstalteten Treffen und Mitgliederversammlungen. Zusätzlich ermöglicht die Mitgliedsnummer den Zugang zu einem, für die Allgemeinheit gesperrten, Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins.

Die Solidargemeinschaft des Vereins vertritt die Interessen der Mitglieder, in Bezug auf den Genuss nikotinhaltiger Tabakwahren, in der Öffentlichkeit.

Mit Ausnahme der „Tagesmitglieder“ haben alle Mitglieder Anspruch auf Information über die Vereinstätigkeit, z. B. durch eine Mitgliederzeitung und / oder eine Internetseite.

 

2.6.2

Zusätzliche Leistungen für aktive Mitglieder

 

 

Alle „aktiven Mitglieder“ haben zusätzlich, zu den allgemeinen Leistungen des Vereins, Anspruch darauf, dass die von ihnen organisierten, geschlossenen Veranstaltungen über die Medien des Vereins bekannt gemacht und beworben werden.

  

3.

Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.

Alle vier Jahre wird durch einfache Mehrheit von den Vorstandsmitgliedern ein Vorsitzender gewählt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen vertritt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstandsvorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt,  sofern die vorgenommenen Rechts- oder Geldgeschäfte einen Wert von Euro 20.000,- (in Worten: Euro Zwanzigtausend) nicht überschreiten.

Jedes Vorstandsmitglied kann in Einzelfällen seine Befugnisse durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

Für den Zeit- und Arbeitsaufwand, der durch die Vereinsführung dem Vorstand entsteht, wird jedem Vorstandsmitglied eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,6% und dem Vorstandsvorsitzenden von 2% aus den Jahresmitgliedsbeiträgen aller Mitglieder gewährt.

  

3.1.

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

 

Um eine ordentliche Vereinsführung zu gewährleisten, ist der Vorstand mit Rechten ausgestattet und an Pflichten gebunden.

 

3.1.1

Rechte

 

 

Der Vorstand hat das Recht, Antragstellern ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft zu verwehren, Mitglieder gemäß 2.5 aus dem Verein auszuschließen, Ehrenmitglieder zu bestimmen, Aufgaben, Pflichten und Sonderrechte an Mitglieder zu verteilen. Verordnungen, die den Ablauf des Vereinslebens regeln zu erlassen. Der Vorstand hat auch das Recht, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, rechtsverbindliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen, ohne, dass eine Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

3.1.2

Pflichten

 

 

Der Vorstand hat die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben zum Nutzen aller Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, das Ansehen des Vereins zu mehren und das Vereinsvermögen im Sinne der Mitglieder und gemäß der Satzung treuhänderisch zu verwalten. Der Vorstand hat für einen geordneten und organisatorisch einwandfreien Ablauf des Vereinslebens zu sorgen. Der Vorstand ist zur Information der Mitglieder über Neuerungen und Änderungen verpflichtet. Der Vorstand achtet auf die Einhaltung der Regeln und der Satzung des Vereins. Der Vorstand legt einmal jährlich zur Mitglieder -Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht ab, über Tätigkeit des Vorstands, Einnahmen, Ausgaben, so wie Art und Erfolg der Vermögensverwaltung.

 

3.2.

Widerruf des Vorstandes

 

 

Die Bestellung des Vorstandes ist unwiderruflich. Ein Widerruf des Vorstandes kann nur erfolgen, im Falle, dass grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen wird. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht seine Nachfolge selbst zu bestimmen.

 

4.

Geschäftsführung

 

 

So lange es die Größe des Vereins und der Arbeitsumfang zulassen, wird die Geschäftsführung des Vereins durch den Vorstand selbst wahrgenommen. Hierzu wird innerhalb des Vorstandes eine Aufgaben und Kompetenzverteilung vorgenommen.

Über die Notwendigkeit andere Personen als die Vorstandsmitglieder oder zusätzliche Personen mit der Geschäftsführung zu betrauen wird durch einfache Mehrheit des Vorstandes entschieden.

Für den Fall, dass Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen als Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden unterstehen diese dem Vorstand und sind an dessen Weisungen gebunden.

Geschäftsführungsaufgaben, sind mit einem der Aufgabe und der Verantwortung entsprechenden Gehalt zu entlohnen.

 

5.

Vereinsvermögen

 

 

Werden die Mitgliedsbeiträge durch die Tätigkeit des Vereins nicht vollständig aufgebraucht, so werden diese nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres zur nächsten Mitgliederversammlung in drei gleiche Teile geteilt.

 

1.     Reserve:                                                                                                           Ein Drittel wird zur Wahrung der Liquidität und für eventuell überraschend anfallende Ausgaben des Vereins für ein weiteres Jahr in der Vereinskasse behalten.

 

2.     Forschung und Entwicklung:                                       Ein Drittel wird nach Abzug eines Anteils von 10% für wohltätige Zwecke in Forschungs- und Entwicklungsprojekte investiert. Über die Art der Projekte wie auch, welcher Wohlfahrtsorganisation der 10. Teil gespendet werden soll, wird jeweils in der Mitgliederversammlung entschieden.

 

3.     Anlagevermögen:                                                     Ein Drittel wird gewinnbringend investiert, z.B. in Immobilien, oder mündelsichere Geldanlagen.     Über die Art der Investitionen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Alle Mitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft anteilig Miteigentümer am Anlagevermögen des Vereins und dem daraus erwirtschafteten Nutzen.

Für die Anteile am Anlagevermögen und der Aufteilung des daraus erwirtschafteten Nutzen gilt folgender Verteilungsschlüssel:

·        Die Gesamtheit der „Ehrenmitglieder“        15%

·        Die Gesamtheit der „Aktiven Mitglieder“     25%

·        Die Gesamtheit der „passiven Mitglieder“   60%

 

Das Anlagevermögen selbst bleibt, für die Dauer des Bestehens des Vereins, unter dessen Verwaltung. Die daraus erwirtschafteten Gewinne werden nach Ablauf eines Jahres entsprechend dem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Mitglieder ausgeschüttet, bzw. ihrem Mitgliedschaftskonto gut geschrieben.

Bei Austritt aus dem Verein, verzichtet das jeweilige Mitglied auf seine Ausschüttung und seinen Vermögensanteil zu Gunsten der verbleibenden Mitglieder.

Bei Ausschluss aus dem Verein, verwirkt das jeweilige Mitglied seinen Anspruch auf die Ausschüttung und seinen Vermögensanteil zu Gunsten der verbleibenden Mitglieder.

Scheidet ein Mitglied durch Tod aus dem Verein aus, so fällt sein gesamter Vermögensanspruch an den Verein.

Bei Auflösung des Vereins, fällt das gesamte Vereinsvermögen an alle Mitglieder entsprechend ihres jeweiligen Anteilanspruchs.  

 

6.

Mitgliederversammlung

 

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung, entscheidet eine Mehrheit von größer; gleich 65% der erschienen Mitglieder, Ausnahmen bilden Angelegenheiten wie unter Punkt 7 und 8 geregelt. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt haben.

Sonderrechte eines Mitgliedes können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal je Kalenderjahr statt. Die Mitglieder sind mindestens 15 Werktage vor stattfinden der Versammlung schriftlich einzuladen. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, können zusätzliche Mitgliederversammlungen auch kurzfristig ohne schriftliche Einladung einberufen werden. Des Weiteren, können zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen werden:

1.     wenn es der Vorstand verlangt.

2.     wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen.

Die Berufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen, muss schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgen.

Während der Mitgliederversammlungen ist durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

 

7.

Zusatzvereinbarung

 

 

Beschlüsse, Zusatzvereinbarungen und verbindliche Bestimmungen, können vom Vorstand erlassen, oder von einzelnen Mitgliedern beantragt werden. Diese Mitgliedervorschläge müssen in der Vollversammlung mit Mehrheitsbeschluss angenommen, oder vom Vorstand bestätigt werden. Zusatzvereinbarungen können nur Satzung ergänzend, niemals jedoch Satzung ändernder Natur sein.

Anträge, über Zusatzvereinbarungen, über die in der Vollversammlung abgestimmt werden sollen, müssen mindestens 10 Werktage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sieht der Vorstand in den Anträgen die Gefahr, dass diese dem Zweck, den Zielen, oder dem Fortbestand des Vereins zuwiderlaufen, obliegt dem Vorstand ein Vetorecht, in der Form, dass diese Anträge nicht angenommen werden und damit auch in der Vollversammlung nicht darüber entschieden wird.

Beschlüsse und Zusatzvereinbarungen werden erst dann wirksam und für die Mitglieder bindend, wenn diese allen Mitgliedern in Schriftform zugestellt oder bekannt gemacht wurden.

 

8.

Satzungsänderung

 

 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, den Zweck des Vereins ändert, oder die Auflösung des Vereins bestimmt, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung, der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder, muss schriftlich erfolgen. Wird eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszwecks, oder die Auflösung des Vereins beschlossen, ist dies vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

 

9.

Schlussbestimmung

 

 

Für Angelegenheiten, oder Fälle, die nicht durch Satzung eindeutig geregelt sind, gilt ergänzend das BGB.

 

10.

Impressum

 

 

Die Namensgebung des Vereins so wie der Inhalt dieser Satzung ist geistiges Eigentum von Herrn Elmar Grandy.

Das Logo und die graphische Gestaltung ist geistiges Eigentum von Herrn Paul Mily.

Die Herren Grandy und Mily haben Ihr geistiges Eigentum dem Verein Rauchgenuss e.V. bis auf weiteres zur kostenfreien Nutzung überlassen.

Unzulässiges Vervielfältigen und kopieren der vorliegenden Satzung, des Logos oder der graphischen Gestaltung im Gesamten, oder auch nur auszugsweise ist verboten.

Zuwiderhandlungen werden gerichtlich verfolgt.

 

 

 

 

Copyright © 2007 www.Rauchgenuss-eV.de
Stand: 01. Mai 2008   
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