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Vereinssatzung
RAUCHGENUSS e.V.
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Inhaltsverzeichnis |
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Präambel |
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1. |
Vereinszweck |
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2. |
Mitgliedschaft |
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2.1 |
Mitgliedschaftsarten |
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2.2. |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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2.3. |
Stimmrecht der Mitglieder |
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2.4. |
Eintritt / Austritt |
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2.5. |
Ausschluss |
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2.6. |
Leistungen des Vereins für die Mitglieder |
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3.
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Vorstand |
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3.1. |
Rechte und Pflichten des Vorstandes |
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3.2. |
Widerruf des Vorstandes |
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4. |
Geschäftsführung |
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5.
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Vereinsvermögen |
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6. |
Mitgliederversammlung |
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7. |
Zusatzvereinbarung |
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8. |
Satzungsänderung |
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9. |
Schlussbestimmung |
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10. |
Impressum |
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Gründung des Vereins: |
19.
Dezember 2007
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Sitz des Vereins: |
Weidenweg 7 |
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85764 Oberschleißheim
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Name des Vereins: |
Rauchgenuss e.V.
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Präambel
Der
Verein Rauchgenuss ist ein exklusiver Privatclub von Personen, die
nikotinhaltige Tabakprodukte, wie zum Beispiel: Zigaretten, Zigarillos und
Zigarren im Kreise Gleichgesinnter bei geselligem Zusammensein genießen
wollen.
Die
Mitgliedschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden und nach
unterschiedlichen Arten strukturiert.
Jedes Vereinsmitglied anerkennt durch seinen Beitritt die
Vereinssatzung in allen Punkten uneingeschränkt und fügt sich in die Ordnung
des Vereins.
Die Aufgabe des Vereins ist es, für seine Mitglieder
überregional und regelmäßig Veranstaltungen und Zusammenkünfte zu
organisieren, bei denen ein geselliger Rauchgenuss möglich ist.
Die Mitglieder werden durch die Internetseite des Vereins
und eine Vereiszeitschrift über Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltungen
informiert.
Den Mitgliedern sind die gesundheitsschädliche Wirkung von
Tabakgenuss und die damit verbunden Risiken während dieser Veranstaltungen
bewusst. Daher verzichten alle Mitglieder ausdrücklich im Falle einer
gesundheitlichen Schädigung auf rechtliche Ansprüche gegen den Verein oder
Mitglieder des Vereins.
Der Verein wird außerdem intensiv Öffentlichkeitsarbeit
leisten um die Toleranz gegenüber Rauchern zu verbessern, so wie deren Ansehen
und Akzeptanz in der Gesellschaft zu steigern.
Darüber
hinaus stellt sich der Verein zur Aufgabe, die menschlichen Beziehungen
zwischen den Mitgliedern zu fördern und einen harmonischen Umgang miteinander
zu pflegen.
Der
Verein behandelt interne Vorgänge, sowie Informationen von und über Mitglieder
streng vertraulich. Zu dieser Vertraulichkeit ist auch jedes Mitglied
verpflichtet.
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1. |
Vereinszweck
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Der
Verein Rauchgenuss, ist ein Zusammenschluss von Personen, die gerne
rauchen und nikotinhaltige Tabakwaren genießen.
Der
Verein stellt sich zur Aufgabe durch seine Mitglieder, als
Solidargemeinschaft, eine wirkungsvolle Vertretung für die Interessen der
Raucher in der Öffentlichkeit zu sein und der fortschreitenden
Diskriminierung von Rauchern in der Gesellschaft entgegenzuwirken.
Im
Rahmen gemeinschaftlicher Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Treffen
sollen Gedankenaustausch, Geselligkeit und Freundschaft unter den
Mitgliedern gefördert werden.
Der
Verein bildet für seine Mitglieder eine überregionale Plattform für
Informationsaustausch und persönlicher Treffen mit Gleichgesinnten, im
Rahmen selbst organisierten, regelmäßigen Veranstaltungen. |
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2. |
Mitgliedschaft
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Die
Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und wird mindestens für einen
Zeitraum von 2 Jahren geschlossen.
Wird die Mitgliedschaft nicht gekündigt, verlängert sich diese automatisch
jeweils um ein Jahr.
Von
jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dieser ist jeweils zum
Eintrittsdatum in den Verein zu entrichten.
Ausnahmen hierbei sind;
1.
die
Ehrenmitglieder, diese Art der Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
2.
die
Tagesmitglieder, diese entrichten nur eine kleine Aufwandsentschädigung
für den jeweiligen Tag.
Die
aktuelle Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge, so wie die Beiträge für
Tagesmitgliedschaften werden vom Verein veröffentlicht, bzw. können beim
Vorstand erfragt werden.
Jede Art der Mitgliedschaft im Verein Rauchgenuss ist weder übertragbar
noch vererblich.
Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person
überlassen werden. |
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2.1. |
Mitgliedschaftsarten
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Für
den Verein Rauchgenuss sind 4 unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft
vorgesehen:
1.
Ehrenmitglieder; dies sind alle Gründungsmitglieder, Vorstandsmitglieder und
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben und durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.
2.
Aktive Mitglieder; sind all diejenigen, die regelmäßig Räumlichkeiten oder Lokalitäten
für Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder zum geselligen Rauchgenuss zur
Verfügung stellen, bzw. selbst Veranstaltungen dieser Art für den Verein
initiieren und organisieren.
3.
Passive Mitglieder; nutzen ausschließlich die Möglichkeit des geselligen
Rauchgenusses, durch den Besuch der vom Verein angebotenen, bzw. von den
aktiven Mitgliedern organisierten Veranstaltungen und Mitgliedertreffen.
4.
Tagesmitgliedschaft; für Gäste, Freunde von Mitgliedern, oder Personen, die
nur bei bestimmten Gelegenheiten an Veranstaltung des Vereins teilnehmen
wollen, oder sich für eine spätere Mitgliedschaft im Verein interessieren,
sind Tagesmitgliedschaften möglich. |
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2.2. |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die
Mitgliedschaft im Verein Rauchgenuss, ist mit Rechten und Pflichten
verbunden. |
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2.2.1. |
Rechte
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Alle Mitglieder haben das Recht, durch ihre Mitarbeit das Vereinsleben
aktiv zu gestalten.
Jedes Mitglied hat das Recht Vorschläge und Anträge einzubringen, über die
in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Jedes Mitglied hat
entsprechend der Art seiner Mitgliedschaft auf verschiedene Leistungen des
Vereins Anspruch. Diese Ansprüche sind unter Punkt 2.6 geregelt. Jedes
Mitglied ist anteiliger Eigentümer am Vereinsvermögen. Hierzu findet die
Regelung unter
Punkt 5. entsprechende Anwendung.
Die
Mitglieder haben das Recht, zusätzlich zur einmal jährlich stattfindenden
Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Hierzu ist die Regelung unter Punkt 6. zu beachten.
Je
nach Art der Mitgliedschaft, verfügen die Mitglieder über ein Stimmrecht,
entsprechend der Regelung unter
Punkt 2.3. dieser Vereinssatzung.
Die
Vorstandsmitglieder sind mit zusätzlichen Rechten, entsprechend der
Regelung unter Punkt 3.1.1. ausgestattet. |
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2.2.2. |
Pflichten
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Regeln des Vereins zu halten,
und in allen Punkten zu befolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich gesetzestreu und ehrenhaft zu
verhalten. Das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit ist zu fördern
und dem Zweck des Vereins ist zu dienen. Die vom Verein übertragenen
Aufgaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
Die
Pflichten der Vorstandsmitglieder sind umfangreicher und daher unter Punkt
3.1.2. gesondert geregelt.
Zusätzlich zu den allgemeinen Mitgliedschaftspflichten haben die „aktiven
Mitglieder“ die Pflicht, regelmäßig für die Mitglieder des Vereins
geschlossene Gesellschaften und Zusammenkünfte zu organisieren bzw. zu
veranstalten.
Hierfür verpflichtet sich jedes „aktive Mitglied“ seine Räumlichkeiten dem
Verein kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ferner sind alle Mitglieder
über Ort und Zeitpunkt der Treffen zu informieren. Jeder Veranstalter
eines Treffens hat darauf zu achten, dass keine vereinsfremden Personen
Zutritt zu der Veranstaltung haben. |
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2.3 |
Stimmrecht der Mitglieder
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Die
„passiven-“ und die „Tagesmitglieder“ haben keinerlei Stimmrecht. Alle
anderen Mitglieder verfügen über das gleiche Stimmrecht.
Die
Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder und Personen, ist nicht
möglich.
Der
Vorstand und die Gründungsmitglieder verfügen darüber hinaus über ein
Vetorecht, welches es ermöglicht, Anträge aus wichtigem Grund nicht zur
Abstimmung zuzulassen.
Ein
Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung, oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen Ihm und dem Verein betrifft. |
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2.4 |
Eintritt / Austritt
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Eintritt:
Personen,
die sich für eine Mitgliedschaft interessieren, volljährig sind und sich
in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen befinden, stellen einen
schriftlichen Antrag beim Verein. Dafür ist das, der Art der
Mitgliedschaft entsprechende Formblatt zu verwenden.
Der
Antrag muss von mindestens einem der Vorstände bestätigt werden.
Mit
Vergabe einer Mitgliedsnummer und Aushändigung eines Mitgliederausweises
an den Antragsteller gilt der Antrag als angenommen.
Austritt:
Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die
Kündigungsfrist beträgt 6 Monate vor Ablauf der Jahresfrist zum Ende eines
Mitgliedsjahres. Die Kündigung ist in Schriftform an den Vorstand zu
richten.
Vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich.
Der
Antrag auf eine vorzeitige Kündigung muss unter Angabe triftiger Gründe
schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme
einer vorzeitigen Kündigung.
Mit
dem Austritt, erlischt jeglicher Anspruch des betreffenden Mitgliedes
gegen den Verein und das Vereinsvermögen. |
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2.5 |
Ausschluss
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Ein
Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen:
·
Im Falle
der Untreue gegen den Verein
·
Im Falle
der Zuwiderhandlung gegen einen oder mehrerer Punkte der Vereinssatzung.
·
Im Falle,
dass einem oder mehreren Mitgliedern, bzw. dem Verein wirtschaftlicher
oder anderer Schaden zugefügt wurde.
·
Im Falle,
der Beschädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
Der
Ausschluss, muss schriftlich beim Vorstand mit entsprechender Begründung
beantragt werden.
Die
Entscheidung über einen Ausschluss, wird von den Gründungsmitgliedern
durch Mehrheitsbeschluss bewirkt.
Der
Ausschluss muss ausreichend begründet und vom Vorstand bestätigt werden.
Im
Falle eines Ausschlusses, erlischt jeglicher Anspruch des betreffenden
Mitgliedes gegen den Verein und das Vereinsvermögen.
Der
Jahresmitgliedsbeitrag ist gemäß Kündigungsfrist 2.4. dennoch zu
entrichten.
Der
Verein behält sich vor, Schadensersatzansprüche gegen das betreffende
Mitglied geltend zu machen. |
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2.6 |
Leistungen des Vereins für die Mitglieder
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Alle Mitglieder haben durch ihren Mitgliedsbeitrag einen Anspruch auf die
vom Verein angebotenen Leistungen. Die Leistungen des Vereins sind nicht
pekuniärer Natur sondern bestehen hauptsächlich aus.
Interessensvertretung, Veranstaltungsorganisation und Information. Darüber
hinaus, können vom Verein auch Leistungen angeboten werden, die nicht in
der Satzung festgelegt sind. Der Verein hat die Möglichkeit Leistungen die
über das satzungsgemäße Recht hinausgehen nur bestimmten Mitgliedern bzw.
Mitgliedergruppen zugänglich zu machen.
Eine Verpflichtung der Mitglieder die Leistungen des Vereins in Anspruch
zu nehmen besteht nicht.
Mitglieder die vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut werden, haben
Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. |
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2.6.1 |
Allgemeine Leistungen
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Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein einen Mitgliedsausweis,
mit individueller Mitgliedsnummer. Dieser Ausweis berechtigt zur Teilnahme
an geschlossenen Veranstaltungen des Vereins bzw. der „aktiven
Mitglieder“. Er berechtigt ferner zur Teilnahme an speziell veranstalteten
Treffen und Mitgliederversammlungen. Zusätzlich ermöglicht die
Mitgliedsnummer den Zugang zu einem, für die Allgemeinheit gesperrten,
Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins.
Die
Solidargemeinschaft des Vereins vertritt die Interessen
der Mitglieder, in
Bezug auf den Genuss nikotinhaltiger Tabakwahren, in der Öffentlichkeit.
Mit Ausnahme der „Tagesmitglieder“ haben alle Mitglieder Anspruch auf
Information über die Vereinstätigkeit, z. B. durch eine Mitgliederzeitung
und / oder eine Internetseite. |
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2.6.2 |
Zusätzliche Leistungen für aktive Mitglieder
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Alle
„aktiven Mitglieder“ haben zusätzlich, zu den allgemeinen Leistungen des
Vereins, Anspruch darauf, dass die von ihnen organisierten, geschlossenen
Veranstaltungen über die Medien des Vereins bekannt gemacht und beworben
werden. |
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3. |
Vorstand
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Der
Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
Alle
vier Jahre wird durch einfache Mehrheit von den Vorstandsmitgliedern ein
Vorsitzender gewählt.
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen
vertritt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der
Vorstandsvorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, sofern die
vorgenommenen Rechts- oder Geldgeschäfte einen Wert von
Euro
20.000,- (in Worten: Euro Zwanzigtausend) nicht überschreiten.
Jedes Vorstandsmitglied kann in Einzelfällen seine Befugnisse durch
schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
Für
den Zeit- und Arbeitsaufwand, der durch die Vereinsführung dem Vorstand
entsteht, wird jedem Vorstandsmitglied eine jährliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 1,6% und dem Vorstandsvorsitzenden von 2% aus den
Jahresmitgliedsbeiträgen aller Mitglieder gewährt. |
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3.1. |
Rechte und Pflichten des Vorstandes
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Um
eine ordentliche Vereinsführung zu gewährleisten, ist der Vorstand mit
Rechten ausgestattet und an Pflichten gebunden. |
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3.1.1 |
Rechte
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Der
Vorstand hat das Recht, Antragstellern ohne Angabe von Gründen die
Mitgliedschaft zu verwehren, Mitglieder gemäß 2.5 aus dem Verein
auszuschließen, Ehrenmitglieder zu bestimmen, Aufgaben, Pflichten und
Sonderrechte an Mitglieder zu verteilen. Verordnungen, die den Ablauf des
Vereinslebens regeln zu erlassen. Der Vorstand hat auch das Recht, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert, rechtsverbindliche Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen, ohne, dass eine
Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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3.1.2 |
Pflichten
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Der
Vorstand hat die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben zum Nutzen aller
Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, das Ansehen des
Vereins zu mehren und das Vereinsvermögen im Sinne der Mitglieder und
gemäß der Satzung treuhänderisch zu verwalten. Der Vorstand hat für einen
geordneten und organisatorisch einwandfreien Ablauf des Vereinslebens zu
sorgen. Der Vorstand ist zur Information der Mitglieder über Neuerungen
und Änderungen verpflichtet. Der Vorstand achtet auf die Einhaltung der
Regeln und der Satzung des Vereins. Der Vorstand legt einmal jährlich zur
Mitglieder -Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht ab, über Tätigkeit
des Vorstands, Einnahmen, Ausgaben, so wie Art und Erfolg der
Vermögensverwaltung. |
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3.2. |
Widerruf des Vorstandes
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Die
Bestellung des Vorstandes ist unwiderruflich. Ein Widerruf des Vorstandes
kann nur erfolgen, im Falle, dass grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen wird. Jedes
Vorstandsmitglied hat das Recht seine Nachfolge selbst zu bestimmen. |
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4. |
Geschäftsführung
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So
lange es die Größe des Vereins und der Arbeitsumfang zulassen, wird die
Geschäftsführung des Vereins durch den Vorstand selbst wahrgenommen.
Hierzu wird innerhalb des Vorstandes eine Aufgaben und Kompetenzverteilung
vorgenommen.
Über die Notwendigkeit andere Personen als die Vorstandsmitglieder oder
zusätzliche Personen mit der Geschäftsführung zu betrauen wird durch
einfache Mehrheit des Vorstandes entschieden.
Für
den Fall, dass Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen als
Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden unterstehen diese dem Vorstand
und sind an dessen Weisungen gebunden.
Geschäftsführungsaufgaben, sind mit einem der Aufgabe und der
Verantwortung entsprechenden Gehalt zu entlohnen. |
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5. |
Vereinsvermögen
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Werden die Mitgliedsbeiträge durch die Tätigkeit des Vereins nicht
vollständig aufgebraucht, so werden diese nach Ablauf eines vollen
Kalenderjahres zur nächsten Mitgliederversammlung in drei gleiche Teile
geteilt.
1.
Reserve:
Ein Drittel wird zur Wahrung der Liquidität und für eventuell überraschend
anfallende Ausgaben des Vereins für ein weiteres Jahr in der Vereinskasse
behalten.
2.
Forschung
und Entwicklung: Ein Drittel wird
nach Abzug eines Anteils von 10% für wohltätige Zwecke in Forschungs- und
Entwicklungsprojekte investiert. Über die Art der Projekte wie auch,
welcher Wohlfahrtsorganisation der 10. Teil gespendet werden soll, wird
jeweils in der Mitgliederversammlung entschieden.
3.
Anlagevermögen: Ein
Drittel wird gewinnbringend investiert, z.B. in Immobilien, oder
mündelsichere Geldanlagen. Über die Art der Investitionen entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft anteilig
Miteigentümer am Anlagevermögen des Vereins und dem daraus
erwirtschafteten Nutzen.
Für
die Anteile am Anlagevermögen und der Aufteilung des daraus
erwirtschafteten Nutzen gilt folgender Verteilungsschlüssel:
·
Die
Gesamtheit der „Ehrenmitglieder“ 15%
·
Die
Gesamtheit der „Aktiven Mitglieder“ 25%
·
Die
Gesamtheit der „passiven Mitglieder“ 60%
Das
Anlagevermögen selbst bleibt, für die Dauer des Bestehens des Vereins,
unter dessen Verwaltung. Die daraus erwirtschafteten Gewinne werden nach
Ablauf eines Jahres entsprechend dem festgelegten Verteilungsschlüssel an
die Mitglieder ausgeschüttet, bzw. ihrem Mitgliedschaftskonto gut
geschrieben.
Bei
Austritt aus dem Verein, verzichtet das jeweilige Mitglied auf seine
Ausschüttung und seinen Vermögensanteil zu Gunsten der verbleibenden
Mitglieder.
Bei
Ausschluss aus dem Verein, verwirkt das jeweilige Mitglied seinen Anspruch
auf die Ausschüttung und seinen Vermögensanteil zu Gunsten der
verbleibenden Mitglieder.
Scheidet ein Mitglied durch Tod aus dem Verein aus, so fällt sein gesamter
Vermögensanspruch an den Verein.
Bei
Auflösung des Vereins, fällt das gesamte Vereinsvermögen an alle
Mitglieder entsprechend ihres jeweiligen Anteilanspruchs. |
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6. |
Mitgliederversammlung
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Die
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in
einer Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlussfassung, entscheidet eine Mehrheit von größer; gleich 65% der
erschienen Mitglieder, Ausnahmen bilden Angelegenheiten wie unter Punkt 7
und 8 geregelt. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
erklärt haben.
Sonderrechte eines Mitgliedes können nicht ohne dessen Zustimmung durch
Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal je Kalenderjahr statt. Die
Mitglieder sind mindestens 15 Werktage vor stattfinden der Versammlung
schriftlich einzuladen. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
können zusätzliche Mitgliederversammlungen auch kurzfristig ohne
schriftliche Einladung einberufen werden. Des Weiteren, können zusätzliche
Mitgliederversammlungen einberufen werden:
1.
wenn es
der Vorstand verlangt.
2.
wenn es
mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen.
Die
Berufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen, muss schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgen.
Während der Mitgliederversammlungen ist durch einen vom Vorstand zu
bestimmenden Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. |
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7. |
Zusatzvereinbarung
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Beschlüsse, Zusatzvereinbarungen und verbindliche Bestimmungen, können vom
Vorstand erlassen, oder von einzelnen Mitgliedern beantragt werden. Diese
Mitgliedervorschläge müssen in der Vollversammlung mit Mehrheitsbeschluss
angenommen, oder vom Vorstand bestätigt werden. Zusatzvereinbarungen
können nur Satzung ergänzend, niemals jedoch Satzung ändernder Natur sein.
Anträge, über Zusatzvereinbarungen, über die in der Vollversammlung
abgestimmt werden sollen, müssen mindestens 10 Werktage vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sieht der
Vorstand in den Anträgen die Gefahr, dass diese dem Zweck, den Zielen,
oder dem Fortbestand des Vereins zuwiderlaufen, obliegt dem Vorstand ein
Vetorecht, in der Form, dass diese Anträge nicht angenommen werden und
damit auch in der Vollversammlung nicht darüber entschieden wird.
Beschlüsse und Zusatzvereinbarungen werden erst dann wirksam und für die
Mitglieder bindend, wenn diese allen Mitgliedern in Schriftform zugestellt
oder bekannt gemacht wurden. |
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8. |
Satzungsänderung
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Zu
einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, den Zweck des
Vereins ändert, oder die Auflösung des Vereins bestimmt, ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung, der in der
Versammlung nicht erschienenen Mitglieder, muss schriftlich erfolgen. Wird
eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszwecks, oder die Auflösung
des Vereins beschlossen, ist dies vom Vorstand zur Eintragung in das
Vereinsregister anzumelden. |
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9. |
Schlussbestimmung
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Für
Angelegenheiten, oder Fälle, die nicht durch Satzung eindeutig geregelt
sind, gilt ergänzend das BGB. |
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10. |
Impressum
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Die
Namensgebung des Vereins so wie der Inhalt dieser Satzung ist geistiges
Eigentum von Herrn Elmar Grandy.
Das
Logo und die graphische Gestaltung ist geistiges Eigentum von Herrn Paul
Mily.
Die
Herren Grandy und Mily haben Ihr geistiges Eigentum dem Verein Rauchgenuss
e.V. bis auf weiteres zur kostenfreien Nutzung überlassen.
Unzulässiges Vervielfältigen und kopieren der vorliegenden Satzung, des
Logos oder der graphischen Gestaltung im Gesamten, oder auch nur
auszugsweise ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden gerichtlich verfolgt. |


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